Der Paragraf 219a StGB soll gestrichen werden. Er drangsaliert ÄrztInnen und erschwert Frauen, sich über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren. Die grüne Bundestagsfraktion hat jetzt einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der Sicherheit und Klarheit herstellt und sachliche und angemessene Informationen über Schwangerschaftsabbrüche möglich macht.

Im November 2017 wurde die Ärztin Kristina Hänel aus Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt, weil sie auf ihrer Webseite sachlich darüber informiert, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen und einen Link mit Informationen zu Ablauf, Möglichkeiten und Risiken von Schwangerschaftsabbrüchen angeboten hatte.

Paragraf 219a StGB drangsaliert ÄrztInnen

Sie wurde nach Paragraf 219a Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt. Dieser Paragraf stellt Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe. Der Paragraf 219a enthält einen sehr weitgehenden Tatbestand, danach ist bereits die Information, dass eine Ärztin, ein Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchführt, Werbung und strafbar. Das Werben für Abbrüche wird mit bis zu zwei Jahren Haft oder einer Geldbuße bestraft.

Paragraf 219a StGB erschwert Zugang zu Infos über Schwangerschaftsabbrüche

Das stellt in der Praxis ein Problem für Frauen und Ärztinnen und Ärzte dar. In manchen Beratungsstellen erhalten die Frauen die Information, in welchen Praxen Abbrüche durchgeführt werden und mit welchen Methoden. In anderen nicht. Oft sind die vorliegenden Listen völlig veraltet. Damit wird Frauen unnötig erschwert, sich darüber zu informieren, wo sie einen Abbruch mit welcher Methode durchführen lassen können. Die Ärztinnen und Ärzte können nicht über eine Leistung informieren, die sie anbieten. In der derzeitigen Fassung und Anwendung verwehrt der Paragraf 219a damit Frauen eine wichtige Information in einer Notlage, schränkt ihre sexuelle Selbstbestimmung ein, er widerspricht der freien Arztwahl und der Berufsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten.

In den letzten Jahren sind die Anzeigen gegen Ärztinnen und Ärzte deutlich angestiegen. Nicht alle kommen zur Anklage, manche werden gegen Geldstrafen eingestellt. Auch deshalb ist der Kampf von Kristina Hänel bemerkenswert.

Mit dem Paragraf 219a StGB sollte auch verhindert werden, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als „etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird“, wie es in der Gesetzesbegründung von 1981 heißt. Durch das Internet haben solche Einschränkungen allerdings an Relevanz verloren. Eine Diskussion über Schwangerschaftsabbrüche kann nicht unterbunden werden.

Ein neuer Gesetzentwurf soll Klarheit und Sicherheit herstellen

Um Klarheit und Sicherheit herzustellen, könnte der Paragraf 219a aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden. Einen solchen Gesetzentwurf hat die grüne Bundestagsfraktion in den Bundestag eingebracht. Das heißt aber nicht, dass damit Werbung möglich würde. Denn dann würden die derzeit geltenden Bestimmungen der ärztlichen Berufsordnungen greifen, die anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung untersagen. Sachliche und angemessene Informationen aber wären zulässig. Sollte über die Ärzteschaft hinaus Regelungsbedarf bestehen, wäre dies auch außerhalb des Strafgesetzbuches im Ordnungswidrigkeitenrecht möglich.